Steuerliche Absetzbarkeit von LOOK-Sprachreisen

Sprachkurse im Ausland und die hiermit verbundenen Unterkunfts- und Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Sprachreisen gelten entweder als Werbungskosten (§ 9 ESTG), Betriebsausgaben oder Sonderausgaben (§ 10 ESTG Ausbildungskosten). Grundsätzlich müssen Sie dem Finanzamt darlegen, dass der Grund für Ihren Auslandsaufenthalt der Erwerb bzw. die Vertiefung Ihrer Sprachkenntnisse ist. (Die Erhöhung der Allgemeinbildung ist nicht steuerlich absetzbar) Ihre LOOK-Sprachreise sollte daher unbedingt der Berufsweiterbildung dienen. Damit Ihre Sprachreise vom Finanzamt als beruflich veranlasst eingestuft werden kann, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie die Fremdsprache in Ihrem täglichen Arbeitsumfeld benötigen! Lassen Sie sich daher von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass Sie Fremdsprachenkenntnisse betrieblich benötigen. Als Selbständiger sollten Sie die Reise auf jeden Fall ohne Familie absolvieren und den Kurs nicht in der Urlaubszeit antreten. Wir empfehlen Ihnen, wichtige ausländische Geschäftspartner- und Kontakte nachzuweisen.

Der Kurs muss mindestens 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche enthalten, da freie Vor- oder Nachmittage bei Halbtagskursen einen Freizeitverdacht erwecken können. Unterrichtsfreie Wochenende sollten kein Problem darstellen.

Ausbildungskosten entstehen in Verbindung mit der Berufsausbildung. Darunter fallen z.B. auch Aufwendungen zur Erlangung eines Schulabschlusses (Abitur, Abendgymnasium). Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bis zu 1227,- EUR pro Jahr abziehbar. Darunter fallen auch Aufwendungen für Weiterbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf.

Wird eine Sprachreise im Ausland vom Finanzamt nicht als beruflich veranlasst eingestuft, so können Sie jedoch einzelne abgrenzbare Aufwendungen (z.B. Kursgebühr oder Lehrmaterial), die ausschließlich beruflich bedingt sind, als Fortbildungskosten beantragen. Auf Wunsch weisen wir Ihnen in einer 2. Rechnung die Kursgebühren gesondert aus.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn Ihrer Sprachreise bei dem zuständigen Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater zu informieren.

(Alle Angaben ohne Gewähr)