Vermittlung- und Vertragsbedingungen für Sprachaufenthalte der Firma LOOK Sprachreisen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen regeln im Teil A. die Vermittlungstätigkeit der Firma Look Sprachreisen, Inhaber Rayk Lerike, Schwabbrucker Str. 1, 82541 Münsing, nachfolgend „Look“ abgekürzt. Diese Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie mit Look abschließen. Die Bestimmungen im Teil B. werden, soweit wirksam vereinbart, nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 3.2 der Vermittlungsbedingungen, Inhalt des von Look vermittelten Vertrages zwischen Ihnen und dem Anbieter der Sprachschulleistung. Lesen Sie diese Bestimmungen daher bitte vor Erteilung ihres Vermittlungsauftrages an Look sorgfältig durch. Ergänzende Fragen zu diesen Bestimmungen beantworten wir Ihnen vor und nach Erteilung des Vermittlungsauftrages gerne.

Teil A. Vermittlungsbedingungen

1. Stellung von LOOK, Geltungs- und Regelungsbereich dieser Geschäftsbedingungen, Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. LOOK wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung der Anbieter von Sprachkursen, Sprachschulaufenthalten und Sprachreisen – nachstehend einheitlich „Sprachschulleistungen“ genannt - als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Anbieter und somit ausschließlich als Vermittler tätig.
1.2. Durch die Vermittlungstätigkeit von LOOK kommt demnach ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zu Stande, welcher ausschließlich den Anbieter zur Erbringung der Sprachschulleistungen verpflichtet. LOOK ist nicht Reiseveranstalter, noch in sonstiger Funktion oder Rechtsstellung Vertragspartner des Kunden bezüglich der Erbringung der Sprachschulleistungen. Hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung, diese Sprachschulleistungen selbst betreffend, wird auf die Bestimmungen in Ziff. 13. der Vermittlungsbedingungen und in (…) dieser Vertragsbedingungen verwiesen.
1.3. Eine Berufung auf die vorstehenden Bestimmungen und auf eine Vermittlertätigkeit von LOOK ist nicht zulässig, soweit LOOK nach § 651a Abs. 2 BGB und den Grundsätzen der Rechtsprechung hierzu den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen im Sinne einer Pauschalreise in eigener Verantwortung zu erbringen.
1.4. Diese Vertragsbedingungen gelten nicht, soweit LOOK aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen als Pauschalreiseveranstalter entsprechend den §§ 651a-m BGB tätig wird oder entsprechend Ziff. 1.3 als Reiseveranstalter anzusehen ist. Sie gelten ebenfalls nicht für den Vertrieb von Waren, insbesondere von Büchern und Sprachkursen auf CD-ROM oder anderen Datenträgern.
1.5. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von LOOK ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Vermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2. Besondere Bestimmungen für Unternehmen, juristische Personen und öffentlich-rechtliche als Auftraggeber
2.1. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts. 
2.2. Soweit in diesen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas Besonderes angegeben ist, bezeichnet der Begriff „Kunde“ auch die in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggeber, soweit diese Vertragspartner des Vermittlungsvertrages und/oder des Vertrages mit dem Anbieter der Sprachschulleistungen sind. 
2.3. Bei den in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggebern gilt bezüglich der vorliegenden Vertragsbedingungen und deren eigenen Vertragsbedingungen: a) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen LOOK und dem Auftraggeber und zwar auch dann, wenn diese Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn diese vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn LOOK solchen Geschäftsbedingungen allgemein oder im Einzelfall nicht widerspricht.
2.4. Vertragspartner von LOOK und/oder dem Anbieter der Sprachschulleistungen wird im Falle der Vornahme der Buchung durch ein Unternehmen oder einen sonstigen der in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggeber ausschließlich dieses/dieser selbst, soweit bei der Buchung nicht ausdrücklich erklärt wird, namens und in Vollmacht des Teilnehmers und Leistungsempfängers der Sprachschulleistungen zu handeln. 
2.5. Handelt das Unternehmen bzw. ein sonstiger Auftraggeber im Sinne des Ziff. 2.1 für den Teilnehmer, bzw. Leistungsempfänger der Sprachschulleistungen, so hat es/er für dessen sämtliche Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag und dem Vertrag mit dem Anbieter wie für eigene Verpflichtungen einzustehen, soweit er eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3. Rechtsbeziehung des Kunden zu den Anbietern
3.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sprachschulleistungen finden in erster Linie die zwischen dem Kunden und dem Anbieter im Einzelfall, seitens des Anbieters gegebenenfalls durch LOOK als dessen rechtsgeschäftlichen Vertreter, getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
3.2. Für das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter gelten die Bestimmungen in Teil B., welche als Inhalt des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Anbieter als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Anbieters vereinbart.
3.3. Hilfsweise geltend für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter der Sprachschulleistungen und dem Kunden die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen mit Anbietern im Ausland nach den Bestimmungen des internationalen Zivilrechts und Zivilverfahrensrechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, im Regelfall das Recht des Landes gilt, in dem die vertraglichen Leistungen erbringen sind oder der Anbieter seinen geschäftlichen Hauptsitz hat.
3.4. Die Vertragsbedingungen in Teil B. sowie die gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, bzw. im Land des Hauptsitzes des Anbieters haben keine Gültigkeit, soweit 
a) in zwingenden internationalen Bestimmungen oder in Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, die auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sprachschulleistungen anwendbar sind, günstigere Regelungen für den Kunden enthalten sind 
b) oder das Recht des Kunden bestimmt ist, sich auf für ihn günstigere Bestim-mungen des Landes seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsorts zu berufen.

4. Abschluss des Vermittlungsvertrages
4.1. Mit dem Auftrag zur Vermittlung der gewünschten Sprachschulleistungen bietet der Kunde LOOK den Abschluss des Vermittlungsvertrages verbindlich an. Die Auftragserteilung bedarf keiner bestimmten Form, soweit LOOK nicht vorgibt, dass der Vermittlungsauftrag ausschließlich mit einem von LOOK hierfür zur Verfügung gestellten Buchungsformular zu erfolgen hat. 
4.2. Der Vermittlungsvertrag kommt zu Stande, wenn LOOK dem Kunden die Annahme des Vermittlungsauftrags bestätigt. Die Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages bedarf keiner bestimmten Form. 
4.3. Wird der Vermittlungsauftrag vom Kunden auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt LOOK den Eingang des Vermittlungsauftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages sowie des Vertrages über die gewünschten Sprachschulleistungen. 

5. Allgemeine Vertragspflichten von LOOK, Auskünfte, Hinweise
5.1. Die vertragliche Leistungspflicht von LOOK besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen, entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Unterlagen des Anbieters, soweit diese nicht nach den mit dem jeweils vermittelten Anbieter getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden. 
5.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet LOOK im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. 
5.3. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. 
5.4. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet LOOK gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. 

6. Pflichten von LOOK, bezüglich Einreisevorschriften, Visavorschriften, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie Versicherungen
6.1. LOOK unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit LOOK hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. 
6.2. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere LOOK bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht im Internetauftritt von LOOK wiedergegeben oder in anderen, dem Kunden vorliegenden Unterlagen enthalten sind. 
6.3. Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann LOOK ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde deutscher Staatsangehöriger ist und in seiner Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. 
6.4. Entsprechende Hinweispflichten von LOOK beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. 
6.5. Eine spezielle Nachforschungspflicht von LOOK besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. LOOK kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist. 
6.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und der weiteren Teilnehmer. 
6.7. LOOK ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihr vermittelten Leistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. 
6.8. Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reise-, Kranken- und Unfallversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht von LOOK insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Sprachschulleistungen oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann. 
6.9. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist LOOK ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. 

7. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
7.1. LOOK verlangt und vereinnahmt Zahlungen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Vermittler und Inkassobevollmächtigter der vermittelten Unternehmen. 
7.2. Die Zahlungsfälligkeit und der Zahlungsempfänger (entweder LOOK als Inkassobevollmächtigter oder der vermittelte Anbieter der Sprachschulleistungen ergeben sich
a) soweit wirksam vereinbart aus den Vertragsbestimmungen zur Anzahlung und Restzahlung entsprechend den Regelungen in Teil B.
b) oder aus den im Einzelfall getroffenen und in der Buchungsbestätigung festgehaltenen Vereinbarungen.
7.3. Unabhängig von den nach Ziff. 8.2 getroffenen Zahlungsvereinbarungen ist LOOK berechtigt, gegenüber dem Anbieter der Sprachschulleistungen mit den Zahlungen entsprechend § 670 BGB in Vorlage zu treten und vom Kunden diese Zahlungen als Aufwendungsersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt auch für Zahlungen auf Umbuchungsentgelte, Reiseversicherungen sowie Stornierungskosten.
7.4. Einem Aufwendungsersatzanspruch von LOOK gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Anbieter der Sprachschulleistungen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages des Anbieters nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen von LOOK als Vermittler ursächlich oder mitursächlich geworden sind oder LOOK aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

8. Serviceentgelte
8.1. LOOK erhebt Serviceentgelte gemäß entsprechender Preislisten, welche auf den Internetseiten von LOOK wiedergegeben, durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegeben oder dem Kunden vor dem jeweiligen Geschäftsanfall mitgeteilt werden. 
8.2. Die Erhebung von Serviceentgelten kann durch LOOK auch durch Aufschläge auf die Endpreise der Anbieter der Sprachschulleistungen dadurch erfolgen, dass für diese Leistungen durch LOOK ein einheitlicher Endpreis ausgewiesen wird mit dem Hinweis, dass keine weiteren Serviceentgelte anfallen.
8.3. Die Berechnung vereinbarter Serviceentgelte durch LOOK schließt das Recht von LOOK nicht aus, mit vermittelten Unternehmen Vereinbarungen über die Zahlung von Provisionen oder andere Entgelte zu treffen. Solche Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.

9. Reiseunterlagen
9.1. Sowohl den Kunden, wie auch LOOK trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Anbieters der Sprachschulleistungen, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flug- und Fahrscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versiche-rungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung, dem Vermittlungsauftrag und dem Vertrag mit dem vermittelten Anbieter zu überprüfen.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, LOOK über ihm erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so kann eine Schadenser-satzverpflichtung von LOOK bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungs-pflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Scha-densersatzverpflichtung von LOOK aus dem Vermittlungsvertrag entfällt vollständig, wenn die in 10.1 bezeichneten Umstände für LOOK nicht erkennbar waren.

10. Obliegenheiten des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag 
10.1. Den Kunden trifft die Verpflichtung, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihm gewünschte Sprachschulleistung seinen Fähigkeiten, Vorkenntnissen und sonstigen persönlichen Gegebenheiten entspricht und für ihn geeignet ist.
10.2. Ohne besondere diesbezügliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von LOOK zu überprüfen, ob die vom Kunden gewünschte Sprachschulleistung für ihn geeignet ist und/oder ob er hinsichtlich seiner Vorkenntnisse, Fähigkeiten oder sonstigen persönlichen Verhältnisse den Anforderungen an die Zulassung und/oder Teilnahme bezüglich der jeweiligen Sprachschulleistung erfüllt und/oder die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme gegeben sind.
10.3. Für den Kunden erkennbare Mängel der Vermittlungsleistung von LOOK hat er LOOK gegenüber unverzüglich anzuzeigen und LOOK Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. 
10.4. Soweit LOOK eine Abhilfe durch 
a) für den Kunden kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen
b) Kulanzlösungen des Anbieters der Sprachschulleistungen aufgrund nachgewiesener ständiger entsprechender Handhabung
c) Zubuchung von Leistungen ohne Mehrkosten für den Kunden oder in anderer Weise möglich gewesen wäre, entfallen Ansprüche des Kunden soweit ein eingetretener Schaden verhindert oder verringert worden wäre. Dies gilt nur dann nicht, wenn die entsprechende Mängelanzeige ohne Verschulden des Kunden unterblieben ist.

11. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
11.1. LOOK ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.

12. Haftung von LOOK 
12.1. LOOK haftet nicht für die Angaben der Anbieter der Sprachschulleistungen zu Preisen und Leistungen sowie für die Leistungserbringung selbst oder etwaige Mängel der Sprachschulleistungen. LOOK haftet gleichfalls nicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Anbieter der Sprachschulleistungen.
12.2. LOOK haftet bei Annahme des Vermittlungsauftrages nicht für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem gewünschten Anbieter der Sprachschulleistungen. LOOK übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Beschaffungsgarantie.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 14.1 gelten nicht, soweit LOOK nach § 651a Abs. 2 BGB und den hierzu entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung als Reiseveranstalter anzusehen ist oder soweit für einen dem Kunden entstandenen Schaden eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von LOOK als Vermittler ursächlich geworden ist.

13. Verjährung von Ansprüchen des Kunden 
13.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LOOK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LOOK beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LOOK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LOOK beruhen. 
13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen LOOK begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden und LOOK Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder LOOK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand 
14.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und LOOK findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.2. Der Kunde kann LOOK nur an dessen Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von LOOK gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von LOOK vereinbart.
14.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,  
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und LOOK anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



Teil B. Vertragsbedingungen für den Vertrag mit dem Anbieter der Sprachschulleistungen


1. Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter der Sprachschulleistungen
1.1. Mit der Buchung, die LOOK als Vermittler für den Kunden beim Anbieter vornimmt, bietet der Kunde dem Anbieter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot gebunden, soweit der Vermittlungsauftrag LOOK gegenüber vor der Vornahme der Buchung durch LOOK vom Kunden nicht zurückgenommen wurde. Ansonsten ist er 5 Werktage an sein Angebot gebunden.
1.2. Grundlage des Vertragsangebots des Kunden sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen des Anbieters zu den jeweiligen Sprachschulleistungen, soweit diese dem Kunden vorliegen. 
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
1.4. Der Vertrag mit dem Anbieter der Sprachschulleistung kommt durch dessen Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) zu Stande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. LOOK unterrichtet den Kunden entweder durch Weitergabe der Buchungsbestätigung des Anbieters der Sprachschulleistung (oder einer Kopie hiervon) oder durch eigene, namens und in Vollmacht des Anbieters vorzunehmende, Buchungsbestätigung vom Zustandekommen des Vertrages mit dem Anbieter. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen des Vertrages ist jedoch der Eingang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Anbieters bei LOOK, welche insoweit als Empfangsbote des Kunden gegenüber dem Anbieter tätig wird. Der Vertrag mit dem Anbieter ist mit Zugang der Annahmeerklärung bei LOOK demnach rechtsverbindlich unabhängig davon abgeschlossen, wann Kunden die Information hierüber zugeht. 

2. Bezahlung
2.1. Die Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB, bzw. den Nachweis einer Kundengeldabsicherung nach den Bestimmungen des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlungen des Kunden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen, jedoch nur dann, wenn der Anbieter nach den für das Vertragsverhältnis mit dem Kunden im Einzelfall geltenden Bestimmungen zur Durchführung der Kundengeldabsicherung verpflichtet ist.
2.2. Nach Vertragsabschluss wird die in der dem Kunden vorliegenden Ausschreibung des Anbieters ausgewiesene, als Inhalt seiner Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall vereinbarte Anzahlung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung und – soweit erforderlich des Sicherungsscheins oder des Nachweises der Kundengeldabsicherung zu bezahlen. 
2.3. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Leistungsbeginn zur Zahlung fällig, sofern ein Sicherungsschein zu übergeben oder die Durchführung der Kundengeldabsicherung nachzuweisen ist, frühestens danach.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Anbieter berechtigt durch eigene Erklärung oder durch Erklärung von LOOK als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. zu belasten.

3. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungsbeginn /Stornokosten 
3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag mit dem Anbieter zurücktreten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Rücktritt sowohl gegenüber dem Anbieter selbst, als auch gegenüber LOOK als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter und Empfangsboten erklärt werden. 
3.2. Tritt der Kunde vor Leistungsbeginn zurück oder nimmt er die Leistungen ohne Rücktrittserklärung nicht in Anspruch, so kann der Anbieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 
3.3.  Bei Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Sprachschulleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: 
- Bis zum 30. Tag vor Leistungsbeginn: 20 % bzw. einen Mindestbetrag von 150 EUR
- ab dem 29. Tag bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 30 %
- ab dem 14. Tag bis 8 Tage vor Leistungsbeginn: 40 %
- ab dem 7. Tag bis 4 Tage vor Leistungsbeginn: 60 %
- ab dem 3. Tag vor Leistungsbeginn oder bei
- Nichtinanspruchnahme der Leistungen ohne Rücktrittserklärung 90 % des Gesamtpreises

3.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Anbieter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 
3.5. Der Anbieter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Anbieter einen solchen Anspruch geltend, so ist der Anbieter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 
3.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung sowie, bei Sprachschulreisen ins Ausland, einer Reisekrankenversicherung und einer Versicherung bezüglich Rückführungskosten im Krankheits- oder Unglücksfall ausdrücklich empfohlen.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistung 
Nimmt der Kunde einzelne Sprachschulleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises der Sprachschulleistungen. Er wird jedoch ersparte Aufwendungen zurückerstatten.

5. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 
5.1.  Der Anbieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn 
a) der Kunde die Erbringung der Sprachschulleistungen, insbesondere die jeweiligen Sprachkurse, den Betrieb oder Ablauf der Sprachschule oder des Unterrichts oder andere Teilnehmer nachhaltig stört  
b) oder wenn er den Aufenthalt bei Gastfamilien oder sonstigen Unterkunftsstätten, die Gastfamilie selbst oder den Beherberger oder andere Gäste erheblich oder fortlaufend stört, 
c) oder wenn er gegen Gesetze des Landes, in dem er die Sprachschulleistungen erbracht werden oder die ihm bekannt gegebenen Programmregeln oder Hausordnungen der Erbringer der Sprachschulleistungen oder Unterkunftsstätten verstößt,
d) oder wenn er sich anderweitig in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 
5.2. Die Kündigung setzt im Regelfall einer Abmahnung durch den Anbieter oder seine örtliche Vertreter voraus, es sei denn, das vertragswidrige Verhalten des Kunden ist so erheblich, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung objektiv gerechtfertigt ist. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist immer dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Kunden zu einem Aufenthaltsverbot (auch zur Aufhebung eines Visums) führt oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes eine Straftat (insbesondere auch bei Drogendelikten oder gegen die Bestimmungen zur Führung von Kraftfahrzeugen) darstellt.
5.3. Die örtlichen Vertreter und Mitarbeiter der Sprachschulen und die Unterkunftsgeber, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht der Anbieter und Vertragspartner des Kunden Vertrag zu kündigen.
5.4.  Der Anbieter ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
5.5. Wenn sich ergibt, dass der Schüler und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Schülers, Verschlechterung seiner schulischen Leistungen, Essstörungen, gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.
5.6. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Anbieter, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind. 
a) Eine Kündigung wegen Verschlechterung schulischer Leistungen ist nur zulässig, soweit entsprechende Durchschnittsnoten oder Mindestnoten bestimmter Schulfächer in der Ausschreibung oder in sonstiger Weise als Teilnahmevoraussetzungen konkret bezeichnet wurden.
b) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch gerechtfertigt ist.
c)  Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von auf den vereinbarten Gesamtpreis bestehen. Der Anbieter erstattet jedoch den Betrag zurück, den er an Aufwendungen erspart oder der von seinen örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurückerstattet wurde. Hierzu erteilt der Anbieter im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Schüler und/oder dessen gesetzlichen Vertreter bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.

6. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden 
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor Vertragsschluss übermittelten Programmregeln sowie die Gesetze des Gastlandes und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes zu beachten, bzw. einzuhalten. Entsprechendes gilt für Hausordnungen und Studienordnungen der Schulen/Universitäten.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Anbieter oder dessen örtliche Vertretung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten des Anbieters oder seiner örtlichen Vertretung wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Unterlagen informiert. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt
6.3. Lehrkräfte, Mitarbeiter von Schulen, Inhaber oder Mitarbeiter von Unterkunftsgebern und Mitarbeiter von sonstigen Leistungsträgern sind nicht befugt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Anbieter anzuerkennen.
6.4.  Werden die Erbringung der Sprachschulleistung oder der Aufenthalt bei einer Gastfamilie oder einer sonstigen Unterkunftsstätte  infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Vertragsdurchführung, bzw. die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Anbieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Anbieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Anbieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

7. Verjährung
7.1. Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. 
7.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
7.3. Die Verjährung nach Ziffer 7.1 und 7.2 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anbieter als Anspruchsgegner und den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.  
7.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem Anbieter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Anbieter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.